"Zweiter Schritt" leider notwendig
Klage
des Rxxxx Gxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx, -Klägers
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwaltskanzlei xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx
gegen
den Verein machm-it-org e.V., vertreten durch die
1. Vorsitzende Cxxxx Gxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx -Beklagten
wegen: Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses vom 26.01.2008.
Streitwert: xxxxx,- (Auffangstreitwert)
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und bitten um die Anberaumung eines Termins zur
mündlichen Verhandlung. Dort werden wir beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten
vom 26.01.2008 über die Auflösung des Vereins machm-it.org nichtig ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 402, 82 nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Für den Fall der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens beantragen wir vorsorglich schon jetzt:
Bei nicht rechtzeitiger Verteidigungsanzeige den Erlass eines Versäumnisurteils ohne
mündliche Verhandlung.
Bei Anerkenntnis den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
I) Die Klage ist zulässig.
1. Der beklagte Verein befindet sich zwar seit dem 27.01.2008 in Liquidation. Nach § 49 II BGB gilt er aber als
fortbestehend und ist daher auch uneingeschränkt parteifähig.
2. Der Kläger besitzt das notwendige Feststellungsinteresse. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht
ein Mitgliedschaftsverhältnis und daher ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis bedarf bei
einem nichtigen Beschluss der Mitgliederversammlung der alsbaldigen Klärung durch Richterspruch. Es gibt
neben der Feststellungsklage keinen einfacheren und billigeren Weg für den Kläger, seine Interessen
durchzusetzen.
II) Die Klage ist begründet.
1. Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 20.12.2003 Mitglied des beklagten Vereins. Dieser Verein wurde seinerzeit gegründet,
um gemeinnützige Vorhaben der Bildung und Volksbildung unter Einsatz von E-Learning zu fördern und zu
unterstützen.
Laut der Satzung des beklagten Vereins (§ 7 Ziff. 2) wird die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung via
Internet über ein elektronisches Konferenzsystem durchgeführt. Der beklagte Verein hat laut ebendieser
Satzung hierfür ein funktionierendes Internetportal bereitzustellen (§ 9)
Beweis: Satzung des beklagten Vereins in Kopie (Anlage K1)
Das Ganze lief in der Vergangenheit so ab, dass man an einem vorher angekündigten Termin im vereinseigenen
virtuellen Konferenzraum verabredete. Sodann konnte man per Chat und Headset miteinander
kommunizieren.
Am 26.01.2008 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung des beklagten Vereins statt. In der
Tagesordnung befand sich der Punkt „Weiterführung oder Liquidation des Vereins“. Dieser Vortrag dürfte
insoweit unstreitig sein.
Bezüglich des letztgenannten Punktes kam es schon im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu Streitigkeiten.
Dabei kristallisierte sich heraus, dass auf der einen Seite die Vorsitzende des beklagten Vereins eine Liquidation
anstrebte, und auf der anderen Seite neben dem Kläger einige fortführungswillige Mitglieder den beklagten
Verein gern weiterführen wollten.
Beweis: Zeugnis der xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx
Laut Protokoll wurde in dieser Mitgliederversammlung - ohne zuvor überhaupt einen Versammlungsleiter
bestimmt zu haben - nun die Liquidation des beklagten Vereins beschlossen. In dieser Versammlung waren
laut Protokoll sechs Vereinsmitglieder anwesend.
Beweis: Protokoll der Mitgliederversammlung vom 27.01.2008 in Kopie (Anlage K2)
Von dieser Versammlung wurden jedoch auch mindestens sechs Mitglieder ausgeschlossen. Darunter befand
sich auch der Kläger. Die Vereinsplattform wurde am Tage der Versammlung erst kurz vor
Versammlungsbeginn zugänglich gemacht. Der Kläger und fünf andere Mitglieder konnten sich zwar auf der
Vereinsplattform anmelden, jedoch nicht in den virtuellen Konferenzraum einloggen.
Beweis: Zeugnis der Mitglieder
xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx;
xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx;
xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx;
xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx
Entsprechende Hinweise auf dieses Login-Problem wurden dabei seitens des Beklagten vollkommen ignoriert.
Hinweise dahingehend sind auf der Vereinsplattform sind gepostet, aber dann umgehend wieder gelöscht
worden.
Beweis im Falle des Bestreitens: Hardcopyausdruck der Vereinsplattform
Auch die Versuche des Klägers und weiteren ausgeschlossene Vereinsmitglieder, die 1. Vorsitzende des
beklagten Vereins telefonisch, per Email und per Skype zu erreichen, um auf den Missstand aufmerksam zu
machen, wurden ignoriert. Man erreichte lediglich den 2. Vorsitzenden des beklagten Vereins, xxxx xxxx.
Seine Mitteilungen an die 1. Vorsitzende des beklagten Vereins wurden aber ebenfalls ignoriert.
Beweis: Zeugnis des xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx
Erkundigungen beim Lizenzgeber kamen darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass kein Serverproblem vorgelegen
hat.
Demzufolge ist dieses „Problem“ offenkundig auf eine absichtliche Manipulation der Zugangsdaten
zurückzuführen.
Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob und inwieweit Liquidationshandlungen bereits vorgenommen wurden.
Seit dem Tage nach der Mitgliederversammlung befindet sich auf der Vereinsseite des beklagten Vereins
www.machm-it.org jedenfalls der Hinweis: „Der Verein machm-it.org e.V. befindet sich in Liquidation“.
2. Zum Rechtlichen:<
Der Beschluss über die Liquidation des beklagten Vereins ist fehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig.
Es ist nicht gesetzlich geregelt, wann ein Beschluss nichtig ist. Laut Rechtsprechung des BGH ist dies aber
jedenfalls dann der Fall, wenn er gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung verstößt.
Vorliegend liegen sowohl gravierende Verstöße gegen das Gesetz als auch gegen die Satzung vor.
a) Zum Einen verstößt der Liquidationsbeschluss gegen die Satzung des Vereins. § 11 der Satzung sieht vor,
dass die Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann bzw. muss.
Beweis: Satzung des beklagten Vereins in Kopie (Anlage K1)
In der Mitgliederversammlung vom 26.01.2008 waren laut Protokoll nur 6 Mitglieder anwesend. Bei der
Frage der Auflösung des Vereins stimmten jedoch laut Protokoll 14 Mitglieder ab, und zwar 11 Mitglieder mit
Ja und 3 Mitglieder mit Nein. Es gab keine Enthaltungen. 7 Mitglieder sollen per Email, 1 Mitglied per Skype
abgestimmt haben. In der Satzung ist allerdings nicht vorgesehen, dass man per Email oder Skype an solchen
Abstimmungen teilnehmen kann. Wäre dies gewollt, wäre es – ähnlich wie in § 6 Abs. 5 der Satzung – in die
Satzung aufgenommen worden.
In der Vergangenheit wurde auch niemals eine Abstimmung per Email oder Skype durchgeführt. Vielmehr
wurde ausnahmslos immer im virtuellen Konferenzraum verhandelt.
Beweis: Zeugnis der xxxxx xxxxxx, xxxxxxxx, 00000 xxxxxx
Allein deswegen ist davon auszugehen, dass der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig ist.
b) Zum Anderen wurde der Beschluss unter krasser Missachtung der Mitgliedschaftsrechte des Klägers und
auch weiterer Mitglieder gefasst. Grundsätzlich haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Ein
elementares Recht eines jeden einzelnen Mitglieds ist es, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an
Abstimmungen teilzuhaben. Dieses Recht kann keinem Mitglied entzogen werden. Die
Mitgliederversammlung ist schlichtweg das oberste Organ des Vereins. Sie hat durch Beschlussfassung die
Angelegenheiten des Vereins zu ordnen und zu regeln.
Es ist daher ein gravierender Einschnitt in die Mitgliedschaftsrechte (im Sinne einer PVV), wenn wissentlich
und willentlich ein faktischer Ausschluss von Mitgliedern von der Mitgliederversammlung stattfindet und diese
an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können.
Von der Wissentlichkeit und Willentlichkeit des Ausschlusses ist hier auszugehen. Laut Angaben des Klägers
sollte ganz offenbar das von der Vereinsvorsitzenden xxxx xxxxx persönlich gewünschte und angestrebte
Abstimmungsergebnis nicht durch die Abgabe der Stimmen fortführungswilliger Mitglieder beeinflusst
werden. Interessanterweise konnten sich nämlich nur die Mitglieder nicht einloggen, welche schon im Vorfeld
für die Fortführung des Vereins plädiert haben. Auch diese Tatsachen führen zur Fehlerhaftigkeit und
Nichtigkeit des Beschlusses.
Demzufolge ist der streitgegenständliche Beschluss nichtig und damit als von Anfang an unwirksam zu
behandeln.
Der außergerichtliche Versuch, die Vorsitzende des Beklagten zur Einberufung einer erneuten
Mitgliederversammlung zu bewegen, um den nichtigen Beschluss wieder rückgängig zu machen, scheiterte.
Deswegen war vorliegend eine Klageerhebung geboten. Aus diesem Grunde sind dem Kläger auch die
vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Cxxxxx Sxxxxx
-Rechtsanwältin-
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Wichtiger Hinweis:
Eine weitere Veröffentlichung oder Nutzung dieses Schreibens ist nicht erlaubt (Urheberrecht). Das Schreiben ist keinesfalls "allgemeinverbindlich". Die Namen und Adressen wurden vorsorglich ausgesternt.

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