"Erste Schritte" Anwaltsschreiben

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Sehr geehrte Frau G***,

hiermit zeigen wir an, dass uns Herr R***** G*****, *****. *, ***** *****, mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine entsprechende Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Vorliegend geht es um die Liquidation des Vereins machm-it.org (e.V.), deren Vorsitzende Sie sind.

 

Zum Sachverhalt:

Am 26.01.2008 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins machm-it.org e.V. statt. Laut des uns vorliegenden Protokolls wurde in dieser Versammlung - ohne zuvor überhaupt einen Versammlungsleiter bestimmt zu haben - die Liquidation des Vereins beschlossen.
In dieser Versammlung waren laut Protokoll sechs Vereinsmitglieder anwesend. Von dieser Versammlung wurden jedoch auch mindestens sieben Mitglieder ausgeschlossen, darunter auch unser Mandant R***** G*****. Die Vereinsplattform wurde dabei erst kurz vor dieser Versammlung zugänglich gemacht. Die genannten sieben Mitglieder konnten sich jedoch nicht in den virtuellen Vereinsraum einloggen. Entsprechende Hinweise auf dieses Login-Problem wurden dabei vollkommen ignoriert. Erkundigungen beim Lizenzgeber kamen dabei zu dem Ergebnis, dass kein Serverproblem vorgelegen hat. Demzufolge ist dieses „Problem“ offenkundig auf eine absichtliche Manipulation der Zugangsdaten zurückzuführen.
Während dieser Versammlung wurde nach dem Beschluss über die Liquidation kein Liquidator gewählt. Im Protokoll heißt es lediglich: „…übernimmt die Vorsitzende die Liquidation“. Es entzieht sich dabei unserer Kenntnis, ob und inwieweit Liquidationshandlungen bereits vorgenommen wurden. Seit dem Tage nach der Mitgliederversammlung befindet sich auf der Vereinsseite www.machm-it.org jedenfalls der Hinweis: „Der Verein machm-it.org e.V. befindet sich in Liquidation“.

 

Zum Rechtlichen:

Der Beschluss über die Liquidation des Vereins ist fehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig.

Es ist nicht gesetzlich geregelt, wann ein Beschluss nichtig ist. Laut Rechtsprechung des BGH ist dies aber jedenfalls dann der Fall, wenn er gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung verstößt. Vorliegend liegen sowohl gravierende Verstöße gegen das Gesetz als auch gegen die Satzung vor.

 

1) Zum Einen verstößt der Liquidationsbeschluss gegen die Satzung des Vereins. § 11 der Satzung sieht vor, dass die Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann bzw. muss. In der Mitgliederversammlung vom 26.01.2008 waren laut Protokoll nur sechs Mitglieder anwesend. Bei der Frage der Auflösung des Vereins stimmten jedoch laut Protokoll 14 Mitglieder ab, und zwar 11 Mitglieder mit Ja und 3 Mitglieder mit Nein. Es gab keine Enthaltungen. 7 Mitglieder sollen per Email, 1 Mitglied per Skype abgestimmt haben. In der Satzung ist allerdings nicht vorgesehen, dass man per Email oder Skype an solchen Abstimmungen teilnehmen kann. Wäre dies gewollt, wäre es – ähnlich wie in § 6 Abs. 5 der Satzung – in die Satzung aufgenommen worden. In der Vergangenheit wurde auch niemals eine Abstimmung per Email oder Skype durchgeführt. Vielmehr wurde ausnahmslos immer im virtuellen Konferenzraum verhandelt. Allein deswegen ist davon auszugehen, dass der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig ist.

2) Zum Anderen wurde der Beschluss unter Missachtung der Mitgliedschaftsrechte unseres Mandanten und sechs weiterer Vereinsmitglieder gefasst. Grundsätzlich haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Ein elementares Recht eines jeden einzelnen Mitglieds ist es, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an Abstimmungen teilzuhaben. Die Mitgliederversammlung ist schlichtweg das oberste Organ des Vereins. Sie hat durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen und zu regeln. Es ist daher ein gravierender Einschnitt in die Mitgliedschaftsrechte (im Sinne einer PVV), wenn wissentlich und willentlich ein faktischer Ausschluss einiger Mitgliedern von der Mitgliederversammlung stattfindet. Von der Wissentlichkeit und Willentlichkeit ist hier auszugehen. Laut Angaben unseres Mandanten sollte ganz offenbar das von Ihnen persönlich gewünschte und angestrebte Abstimmungsergebnis nicht durch die Abgabe der Stimmen fortführungswilliger Mitglieder beeinflusst werden. Interessanterweise konnten sich nämlich nur die Mitglieder nicht einloggen, welche schon im Vorfeld für die Fortführung des Vereins plädiert haben. Auch diese Tatsachen führen zur Fehlerhaftigkeit und Nichtigkeit des Beschlusses.

3) Unabhängig davon, dass der Liquidationsbeschluss an sich schon nichtig ist, hätten auch die der Versammlungsleiter laut § 7 Abs. 5 der Satzung sowie die Liquidatoren laut § 11 der Satzung durch die Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestellt werden müssen. Ihre eigenmächtige Ernennung entbehrt demzufolge jeglicher Grundlage und beschneidet unseren Mandanten sowie die weiteren ausgeschlossenen Mitglieder ebenfalls in seinen bzw. ihren elementaren Mitgliedschaftsrechten.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass ein solch ungültiger bzw. nichtiger Beschluss letzten Endes als von Anfang an unwirksam zu behandeln ist.

 

Demzufolge fordern wir Sie in Ihrer Funktion als Vorsitzende des Vereins dazu auf, satzungsgemäß eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen und über den Punkt „Weiterführung oder Auflösung des Vereins“ erneut beschließen zu lassen. Bei einem Beschluss gegen eine Liquidation müsste die laufende Liquidation sodann umgehend beendet bzw. rückgängig gemacht werden.

 

Sofern bis zum 29.02.2008

 

Ihrerseits dahingehend nichts veranlasst worden sein sollte, werden wir wegen der laufenden Liquidation und damit der enormen Eilbedürftigkeit der Sache umgehend eine Feststellungsklage erheben, um die Nichtigkeit des Liquidationsbeschlusses gerichtlich feststellen lassen und sodann eine neue Mitgliederversammlung erzwingen.

 

Dieses Schreiben geht Ihnen bzw. dem Verein auch noch ordnungsgemäß auf dem Postweg zu.

 

Mit freundlichen Grüßen

C***** S******

- Rechtsanwältin -

 

Wichtiger Hinweis:

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